12/07/2022
Aus der Praxis - Teil 1 (rückwirkende Antragstellung)
Ich möchte hier regelmäßig Fälle aus der Praxis schildern, um allen Lesern bei der Antragstellung zu helfen. Insbesondere wird es um das Jobcenter gehen, weil zu diesem Thema die meisten Klienten zu uns kommen.
Allgemeine Rückfragen können gern hier gestellt werden. Eine ausführliche Beratung ist jedoch nur im Büro in Stolzenau möglich.
Ich starte mit dem Thema "rückwirkende Antragstelung"
Allgemein gilt die Regel, daß Anträge auf Sozialleistungen nur für die Zukunft möglich sind, nicht für die Vergangenheit. Wobei im Sozialrecht die Besonderheit gilt, daß Anträge in der Regel nicht erst ab dem Tag der Antragstellung gelten, sondern für den ganzen Monat, in dem sie gestellt werden.
Beispiel: Ein Antrag am 01.07. oder 31.07. gilt für den ganzen Juli, ein Antrag am 30.06. schließt auch den gesamten Juni mit ein.
Aus der Praxis:
Herr X hat die Arbeit verloren und ging am 31.05. zum Jobcenter, weil er nicht mehr genug Geld zum Leben hat. Dort wird er weggeschickt, er soll ALG 1 (das "normale" Arbeitslosengeld) beantragen, das hätte Vorrang.
Leider kann er den Antrag nicht mehr am gleichen Tag stellen, weil nun Feierabend ist, er stellt den Antrag daher erst am 01.06. und erfährt schließlich am 05.07., daß er gar keinen Anspruch auf ALG 1 hat, weil er nicht lange genug gearbeitet hat.
Welchen Anspruch hat Herr X nun beim Jobenter ?
Wenn er jetzt zum Jobcenter geht und dort ohne weiteren Hinweis einen Antrag stellt, dann ist es Juli, er wird also erst ab dem 01.07. Geld erhalten.
Wichtig ist es daher, daß er umgehend einen Antrag auf rückwirkende Leistungen stellt, und zwar zum ursprünglichen Antragsdatum (hier zum 01.06.). Er erhält damit nicht nur Geld für Juli, sondern auch für Juni.
Es kommt aber noch besser.
Die Auskunft des Jobcenters, er müsse zuerst ALG 1 beantragen, ist so nicht richtig. Wobei offen bleibt, ob das Jobcenter das so gesagt hat oder er es nur falsch verstanden hat.
Richtig ist: ALG 1 ist *vorrangig*. "Vorrangig" ist rechtlich aber etwas anderes als "zuerst".
Vorrangig bedeutet, daß geprüft wird, ob ALG 1 zum Leben reicht. Falls ja, dann hat er keinen Anspruch auf zusätzliches ALG 2. Falls nein, dann zahlt ihm das Jobcenter den Teil dazu, den er braucht, um leben zu können ("Aufstockung")
Da ALG 1 oft nicht ausreicht und zudem nicht sicher ist, daß es überhaupt gezahlt wird, hätte Herr X also gleich ALG 1 _und_ ALG 2 beantragen sollen. Die beiden Stellen untehalten sich dann, das Jobcenter stellt zunächst den Lebensunterhalt sicher, und sobald die Berechnung des ALG 1 fertig ist, erstattet die Arbeitsagentur dem Jobcenter das ausgelegte Geld. Ist das ALG 1 höher als das gezahlte ALG 2, dann zahlt es den Mehrbetrag an Herrn X.
Jetzt stellt Herr X den Antrag aber erst im Juli, mit Rückwirkung für Juni, und der Mai ist verloren ?
Nein, der Mai ist nicht verloren !
Herr X war am 31.05. beim Jobcenter, weil er nicht genug Geld zum Leben hatte. Dies war eine mündliche Antragstellung - und da der Antrag nicht auf eine bestimmte Weise erfolgen muß (er ist nicht "formgebunden"), ist auch eine mündliche Antragstellung ein vollwertiger Antrag.
Herr X kann den Antrag also rückwirkend zum 31.05. stellen, nicht erst zum 01.06. - und erhält damit (Anspruch vorausgesetzt) auch noch Geld für Mai.
Etwas schwieriger wird es, diese mündliche Antragstellung nachzuweisen, hierzu in einem der nächsten Beiträge mehr. Auch dazu, wann es sinnvoll ist, einen Antrag ausnahmsweise nicht sofort zu stellen.