07/02/2019
HARIBO GmbH & Co. KG
Dr.-Hans-und-Paul-Riegel-Str. 1
53501 Grafschaft
Sehr geehrte Damen und Herren,
Grund unseres Schreibens ist die diskriminierende Kündigung des Arbeitnehmers Veli Erdoğdu in Ihrer Niederlassung in Istanbul Hamidköy.
Herr Erdogdu ist 40 Jahre alt, alevitischen Glaubens und seit drei Jahren bei Haribo in Istanbul als Arbeitnehmer beschäftigt.
Mitarbeiter des Betriebs forderten Herrn Erdogdu auf, die Moschee zum Gebet aufzusuchen. Im Kollegium war bekannt, dass Herr Erdogdu hingegen Angehöriger des alevitischen Glaubens ist und dementsprechend als Gebetsstädte regelmäßig das Cem-Haus aufsucht.
Die Schikane und das Drangsalieren ging schließlich soweit, dass Herr Erdogdu durch einen Mitarbeiter aufgrund seiner Glaubenszugehörigkeit massiv beleidigt wurde.
Herr Erdogdu kündigte an, dass er diese Beleidigung in der Personalabteilung zur Anzeige bringen werde. Offenbar eilte der Angreifer dem zuvor und schilderte der Personalabteilung einen völlig falschen Sachverhalt. Die Personalabteilung hielt Herrn Erdogdu vor, dass er die Moscheen verunglimpft und den Mitarbeiter geschlagen haben soll. Darauf hin wurde Herrn Erdogdu die fristlose Kündigung ausgesprochen. Auch wurde ihm der gesetzliche Abfindungsanspruch nach Art. 25 Abs. 2 des türkischen Arbeitsgesetzes versagt.
Ihre Niederlassung in Istanbul unterstellt ohne Anhörung des Herrn Erdogan einen in keinster Weise nachvollziehbaren Sachverhalt als wahr.
Die ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Diese Kündigung ist keinesfalls durch Gründe, die in dem Verhalten des Herrn Erdoğan zu liegen, bedingt. Es ist nach dem vorgenannten Sachverhalt vielmehr davon auszugehen, dass diese Kündigung aufgrund der Glaubenszugehörigkeit des Herrn Erdogdu ausgesprochen wurde.
Fest steht auch, dass die Personalabteilung Ihrer Zweigstelle in Istanbul nicht ordnungsgemäß und vollständig über den gesamten Kündigungssachverhalt sich unterrichten lassen hat. Auch wurde der Betriebsrat zu der streitigen Kündigung nicht sofort angehört.
Ohne diese zwingenden formalen Voraussetzungen wird der „Andersgläubige“ Erdogdu mit dem „ultima ratio“ des Arbeitslebens, nämlich der Kündigung, sanktioniert.
Nach alledem ist diese Kündigung als Diskriminierung zu werten. Das in Deutschland geltende allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) fußt auf eine europarechtliche Grundlage und entfaltet auch in der Türkei Wirkung. Formal juristisch betrachtet dürften neben dem Weiterbeschäftigungsanspruch des Herrn Erdogdu auch Schadensersatzansprüche im Raume stehen.
Fest steht, dass die Diskriminierung gegenüber Aleviten in der Türkei auch Niederschlag in Ihrer Zweigstelle in Istanbul gefunden hat.
Aus diesem Grunde möchten wir Sie bitten,
1. Ihre Zweigstelle in Istanbul aufzufordern, Herrn Veli Erdogdu weiterzubeschäftigen,
2. wegen der Diskriminierungshandlung aufgrund des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, welcher auch in der Türkei Wirkung entfaltet, einen angemessenen Schadensersatz an ihn zu leisten,
3. jegliche Art von Mobbing durch Mitarbeitern gegenüber Aleviten unverzüglich zu unterbinden.
Mit freundlichen Grüßen
Ufuk Çakır
Generalsekretär
Alevitische Gemeinde Deutschland e.V.